Wozu eine Satzung?

Die hier abgedruckte Satzung bildet das „Herz“ unserer Stiftung:

Stiftung Kinder haben Vorfahrt

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kinder haben Vorfahrt“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Duderstadt.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Der Stiftungszweck im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch:

Maßnahmen und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensstandards in den Entwicklungsländern durch:

– den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur

– Schaffung und Ausbau von Kommunikationstechnologie

– Schaffung und Absicherung einer ausreichenden Energie- und Wasserversorgung

– den Bau bzw. den Betrieb von Schulen einschließlich der Versorgung mit Lern- und Lehrmaterial

– den Bau bzw. den Betrieb von Krankenhäusern einschließlich der Beschaffung der notwendigen Ausstattung

– Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Erwachsenenbildung

– Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen des interkulturellen Austausches

– die Unterstützung des Gesundheitswesens in von Naturkatastrophen betroffenenRegionen

(4) Der Stiftungszweck im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Kindern und Jugendlichen durch:

– die Unterstützung geistig, seelisch und/oder körperlich notleidender Kinder und Jugendlicher durch Zuwendung sachlicher Mittel

– die Gründung und/oder Unterhaltung oder Förderung von Einrichtungen für notleidende Kinder und Jugendliche zwecks Betreuung, Pflege und Erziehung sowie Ausbildung dieser Personen

– Durchführung und Unterstützung von Präventionsmaßnahmen gegen Gewalt und Drogen

(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen. Daneben kann die Stiftung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der Entwicklungszusammenarbeit übernehmen. Insoweit wird der Stiftungszweck auch durch die Beschaffung von Mitteln verwirklicht.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen

i. H. v. € 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend EUR).

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wertbeständig und ertragbringend anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.


§ 4 Verwendung der Erträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht dies zulassen.

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(6) Die Stiftung erstellt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff HGB)


§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.


§ 6 Organ der Stiftung

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Der Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich zusammen aus einem geschäftsführenden Vorstand, der aus mindestens 3 und maximal 5 Personen, darunter dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtvorstandes, besteht, sowie mindestens 5 und maximal 15 weiteren Vorstandsmitgliedern.

(3) Die Mitglieder des ersten Gesamtvorstandes werden vom Stifter bestellt, wobei dieser auch den Vorsitzenden des Gesamtvorstandes und die sonstigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bestimmt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind auf unbestimmte Zeit berufen. Der Gesamtvorstand ergänzt sich selbst im Wege der Kooptation und kann den Wechsel eines Vorstandsmitgliedes aus dem Kreise der sonstigenVor standsmitglieder in den geschäftsführenden Vorstand und umgekehrt beschließen.

(4) Der Gesamtvorstand kann ein Vorstandsmitglied, jedoch nicht den Stifter, mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Der Vorsitzende des Gesamtvorstandes ist – solange er dem Vorstand angehört – der Stifter. Der stellvertretende Vorsitzende des Gesamtvorstandes wird aus dem Kreis des geschäftsführenden Vorstandes durch den Stifter benannt. Scheidet der Stifter aus dem Gesamtvorstand aus, wählt der Gesamtvorstand aus dem Kreis des geschäftsführenden Vorstandes einen Vorsitzenden und ggf. einen stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtvorstandes.

(6) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und belegb aren angemessenen Auslagen. Für denAuslagenersatz der Mitglieder des Gesamtvorstandes kann der geschäftsführende Vorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

(7) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.



§ 7 Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand verwaltet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Gesamtvorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird die Stiftung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtvorstandes gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführendenVorstandes vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;

2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans;

3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und

der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;

4. die Aufstellung des Jahresabschlusses der Stiftung;

5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.


§ 8 Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand bestimmt die Leitlinien zur Verfolgung des Stiftungszweckes und beschließt über die in der Geschäftsordnung definierten Handlungen.

(2) Der Gesamtvorstand stellt den Jahresabschluss fest.

(3) Der Gesamtvorstand kann für den geschäftsführenden Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen

§ 9 Beschlussfassung

(1) Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes lädt der Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail versandt wird und eine Rückbestätigung des Empfängers dem Versender vorliegt. Bei Anwesenheit aller Mitglieder des Gesamtvorstandes können Sitzungen auch ohne Beachtung von Form- und Fristvorschriften abgehalten werden, sofern kein Mitglied die mangelnde Beachtung der betreffenden Vorschriften rügt.

(2) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn unter Beachtung des Abs. 1 mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist.

(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung aller Mitglieder des Gesamtvorstandes am Abstimmungsverfahren.

(5) Über Sitzungen des Gesamtvorstandes sowie über Beschlussfassungen im

Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden unddem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zuzusenden.

(6) Für Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.


§ 10 Stiftungsbeirat

(1) Die Stiftung kann einen Stiftungsbeirat einrichten. Dieser kann bis zu 10 Mitglieder umfassen. Die Einrichtung des Stiftungsbeirates und die Bestellung von Beiratsmitgliedern obliegt dem Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

(2) Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand zu beraten.

(3) Der Stiftungsbeirat kann auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.


§ 11 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Gesamtvorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmungaller Mitglieder des Gesamtvorstandes.

(2) Ein Satzungsänderungsbeschluss, der nicht den Zweck der Stiftung verändert, erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gesamtvorstandes. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Stifters.

(3) Vor Beschlussfassung gem. Abs. 1 und 2 ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt und der Stiftungsbehörde herbeizuführen.

(4) Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.


§ 12 Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Gesamtvorstandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Entwicklungsländern und/oder der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.